Satzung des Vereins Digital Café Berlin e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Digital-Café Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmiPelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des AbschniPs „SteuerbegünsTgte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist primär die Förderung der digitalen Kompetenzen und digitalen
Inklusion der Stadtbevölkerung, sowie sekundär die Verminderung von Einsamkeit und die Förderung
des intergenerationalen Austauschs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
„Eins- zu-Eins“-Beratung und den Austausch im Rahmen der Digital-Cafés durch die bzw. mit den
Digitalberater:innen sowie durch Vortragsformate zur digitalen Weiterbildung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
führen ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich durch. Die Vergabe von Honoraren bedarf der
Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (im Folgenden nur „Vorstand“). Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder Honorare begünstigt werden. Ehrenamtlich täTge Mitglieder können aus hierfür zweckgebundenen
öffentlichen Drittmitteln – etwa durch eine bezirkliche Freiwilligenagentur – eine
Aufwandsentschädigung für ihr Ehrenamt erhalten.
(5) Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen handeln nach den Regelungen der §§ 31a, 31b BGB
gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist nach den Regelungen der §§ 31a, 31b BGB eine
Haftung ausgeschlossen bzw. besteht ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht,
falls und soweit der Schaden durch eine bestehende Versicherung gedeckt ist.

§ 3 Finanzen

(1) Die für Ausstattung und laufende Tätigkeiten des Vereins erforderlichen Mittel kommen aus:
a) Einnahmen aus Spenden,
b) Zuwendungen finanzieller oder materieller Art von Vereinsmitgliedern oder dritten Personen,
c) Zuwendungen der öffentlichen Hand.
(2) Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen und deren satzungsgemäße Verwendung ist der/die
Schatzmeister:in verantwortlich.
(3) Zur Kontrolle der Finanzen wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer:innen für
die Dauer von einem Jahr. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Kassenprüfer:innen prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Kassenführung. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung und geben eine
Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann aktives oder passives Mitglied des Vereins werden. Juristische
Personen können nur passive Mitglieder des Vereins werden.Mitglied, sowie eine spätere Änderung des Status, sind
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet
über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
(3) Passive Mitglieder haben kein STmmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht wählbar
in Vorstands- oder andere Vereinsämter. Sie sind jedoch berechTgt, an der Mitgliederversammlung
beratend teilzunehmen und erhalten InformaTonen über die Arbeit des Vereins. Die passive
MitgliedschaL begründet ansonsten dieselben Rechte und Pflichten wie eine akTve MitgliedschaL,
soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonsTge Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
ernennen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die MitgliedschaL im Verein endet durch Tod, AustriP oder Ausschluss.
(2) Der AustriP ist schriLlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der AustriP kann nur mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des GeschäLsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaL das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Jedes akTve Mitglied hat gleiches STmm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes akTve Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und dafür insbesondere
das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen, soweit es in seinen KräLen steht.


§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr


(1) Durch die Mitglieder sind keine Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge festsetzen (siehe §14).


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB („Vorstand“) und die
Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB („Vorstand“) besteht aus den zwei gleichberechTgten
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in.
(2) Jeder der beiden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister:in ist allein zur Vertretung des Vereins
berechTgt.
(3) Die zwei Vorsitzenden und der/die Schatzmeister:in führen die laufenden GeschäLe des Vereins
gemeinsam. Dabei sind die Vorsitzenden zuständig und tragen die Verantwortung insbesondere für
die allgemeine Leitung, Außenvertretung und strategische Planung, während der/die Schatzmeister:in
insbesondere für die Finanzverwaltung und die Buchführung zuständig und verantwortlich ist. Die
Mitglieder des Vorstandes sollen sich laufend und insbesondere vor wichtigen EntscheidungenabsTmmen. Die Aufgabenverteilung kann durch eine vom Vorstand beschlossene GeschäLsordnung
näher geregelt werden.
(4) Die Zahlung einer Vergütung an Mitglieder des Vorstandes durch den Verein ist grundsätzlich nicht
vorgesehen, kann aber durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die auch über die
Höhe der Vergütung entscheidet. Ehrenamtlich täTge Mitglieder des Vorstandes können aus hierfür
zweckgebundenen öffentlichen DriPmiPeln – etwa durch eine bezirkliche Freiwilligenagentur – eine
Aufwandsentschädigung für ihr Ehrenamt erhalten.


§ 10 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
GeschäLe. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die AnferTgung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 11 Bestellung des Vorstands


(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur akTve Mitglieder des Vereins sein; mit
dem Ende der MitgliedschaL im Verein endet auch die MitgliedschaL im Vorstand. Die Wiederwahl
oder die vorzeiTge Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeiTg aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechTgt, einsTmmig ein akTves Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch
die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands


(1) Der Vorstand triP nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Vorstands werden von einem der
beiden gleichberechTgten Vorsitzenden einberufen. Die Vorsitzenden wirken auf eine
einvernehmliche AbsTmmung über Termin und Einberufung, auch mit dem/der Schatzmeister:in, hin.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend oder – im
Falle einer virtuellen Sitzung – gleichzeiTg zugeschaltet sind. Die Sitzungen können in Präsenz oder in
Form von Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, sofern kein Vorstandsmitglied
widerspricht.
(3) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der ZusTmmung von mindestens zwei der drei Mitglieder. Bei
STmmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse können auch im schriLlichen Verfahren oder per elektronischer KommunikaTon
(insbesondere per E-Mail) gefasst werden, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesem
Verfahren ausdrücklich zusTmmen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriLlich oder digital zu protokollieren. Das Protokoll ist von
dem/der Protokollführer:in sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen oder digital zu
bestäTgen. Bei Verhinderung des/der Protokollführer:in kann das Protokoll durch ein anderes
Vorstandsmitglied erstellt oder bestäTgt werden.


§ 13 Erweiterter Vorstand


(1) Zur Unterstützung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB („Vorstand“) wird ein erweiterter
Vorstand gebildet.(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der SchriLführer:in und bis zu fünf Beisitzern. Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Anzahl der Beisitzer anpassen.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeiTge Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Der/die SchriLführer:in bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben,
insbesondere in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederbetreuung,
VeranstaltungsorganisaTon und Protokollführung. Die Aufgabenverteilung kann durch eine
GeschäLsordnung geregelt werden.
(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Sie
sind bei der Beschlussfassung des Vorstandes nicht sTmmberechTgt, haben jedoch das Recht, an den
Vorstandssitzungen mit beratender STmme mitzuwirken.
(6) Der erweiterte Vorstand ist kein Organ im Sinne des § 26 BGB. Seine Mitglieder sind nicht zur
rechtsgeschäLlichen Vertretung des Vereins berechTgt und tragen keine Organverantwortung. Sie
wirken ausschließlich unterstützend und beratend bei der Erfüllung der Aufgaben des
vertretungsberechTgten Vorstands mit.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung einer Aufnahmegebühr und von Mitgliedsbeiträgen
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Mitglieder des erweiterten
Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Auflösung des Vereins.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriLlich unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, im Wege der elektronischen
KommunikaTon (z.B. Videokonferenz) oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die
Entscheidung über das Format trit der Vorstand bei Einberufung der Versammlung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes akTve Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriLlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
aktiven Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der akTven Mitglieder dies
schriLlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden gleichberechTgten Vorsitzenden des
Vorstands geleitet. Die Vorsitzenden sollen sich über die Versammlungsleitung absTmmen. Bei
Verhinderung eines der beiden Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung vom jeweils anderen,
bei Verhinderung beider Vorsitzenden von dem/der Schatzmeister:in, und bei Verhinderung aller
Mitglieder des Vorstands von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter:in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein DriPel aller akTven
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener AbsTmmung mit der Mehrheit der STmmen der
anwesenden akTven Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der STmmen der
anwesenden akTven Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültgen Stimmen aktiver Mitglieder erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln,
der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der ZusTmmung von
neun Zehnteln der anwesenden akTven Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
ferTgen, das von dem/der Protokollführer:in und dem/der Versammlungsleiter:in zu unterschreiben
ist.


§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke


(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die beiden gleichberechTgten Vorsitzenden des Vorstands
gemeinsam vertretungsberechTgte Liquidator:innen, sofern die Mitgliederversammlung keine
anderen Personen zu Liquidator:innen bestellt.
(2) Bei Auflösung oder Auvebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünsTgter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine jurisTsche Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünsTgte KörperschaL, zwecks Verwendung für die Förderung der digitalen Inklusion der
Stadtbevölkerung sowie zusätzlich oder alternaTv der Bildung und gesellschaLlichen Teilhabe älterer
Menschen.
(3) Die vorstehenden BesTmmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.


Berlin, den 19. Juli 2025